Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 BGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen
(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der BITH Mustertechnik GmbH (nachfolgend „BITH“ genannt)
erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt).
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie dem Besteller bei einem früher von
BITH bestätigten Auftrag zugegangen sind.
(3) Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich unabhängig von einer Kenntnis von BITH widersprochen.
(4) Änderungen und Ergänzungen der AGB von BITH sowie geschlossener Verträge und Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Vereinbarung dieser Schriftformklausel
(1) Produktangebote, technische Beschreibungen, Werbungen und Preise von BITH sind freibleibend und stellen kein
verbindliches Vertragsangebot dar.
(2) Durch die Bestellung gibt der Besteller ein Angebot ab, das zum wirksamen Vertragsschluss von BITH schriftlich
bestätigt werden muss.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlicher Vertragsbestandteil,
wenn dies in der gem. Ziffer I. Abs. (4) dieser AGB vorgeschriebenen Schriftform vereinbart wird.
(1) Maßgeblich sind die Preise ab Werk zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer, wie sie in der Auftragsbestätigung
von BITH angegeben werden. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.
(2) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach mehr als 4 Monaten nach Auftragsbestätigung während der
Herstellung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, so werden sich BITH und der Besteller über eine
Anpassung der Preise verständigen, soweit BITH die Preissteigerungen nicht zu vertreten hat.
(3) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden
(1) Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins bedarf der Schriftform gem. Ziffer I Abs. (4) dieser AGB. Lieferfristen
beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und des letzten
Materials, die der Besteller zu überlassen hat. Bei nicht termingerechter Materiallieferung durch den Besteller verlängert
sich die Lieferfrist angemessen, zumindest entsprechend der Verzögerung. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von BITH unmöglich ist.
(2) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von BITH nicht eingehalten, so ist, falls BITH nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten,
wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung
ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen, die BITH nicht zu vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt, ist
BITH berechtigt, die Lieferung im Falle eines Lieferhindernisses für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare
Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen
unmöglich machen;den Nachweis dafür hat BITH zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann BITH auffordern,
innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern
will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. BITH wird den
Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz (1) ausgeführt, eintritt. Er hat
Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die
Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund solcher Verzögerungen die Leistungspflicht von BITH ausgeschlossen
ist, kann BITH bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen,
die BITH nicht zu vertreten hat und die länger als drei Monate dauern, ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten,
oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls die Teilleistung für den Besteller nicht von Interesse ist.
(3) Angemessene Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind jederzeit
zulässig.
(4) Bei Lieferaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann BITH spätestens
drei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der
Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist BITH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist
zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Geleisteter Aufwand ist durch den Besteller zu vergüten.
(5) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist BITH, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften
über den Selbsthilfekauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
(6) Rücknahmen von Liefergegenständen durch BITH im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung
und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. BITH ist zur Berechnung angemessener,
ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
(2) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport führende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager der BITH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von BITH
unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Rechnungsadresse. Die Lieferung an eine abweichende
Anschrift muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
(4) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und
Feuerschäden versichert.
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die BITH aus
jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden BITH die folgenden Sicherheiten
gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Verkaufspreis die Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der BITH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die BITH, jedoch ohne Verpflichtung
für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der BITH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf BITH übergeht.
Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für BITH unentgeltlich. Ware, an der BITH (Mit-)Eigentum zusteht, wird
im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an BITH ab. BITH ermächtigt ihn widerruflich, die an sie
abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der BITH hinweisen und diese unverzüglich
schriftlich benachrichtigen.
(5) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BITH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den BITH entstandenen Schaden.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist BITH berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch BITH liegt – soweit nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf ihn übergegangen ist, die
Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
zu lassen. Weiter ist der Besteller verpflichtet, die Sache zum Neupreis gegen Beschädigung, Zerstörung
oder Verlust zu versichern.
(1) Maßgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf
Wunsch von BITH zur Prüfung vorgelegt werden. Die Vereinbarungen zur Beschaffenheit des Liefergegenstandes
und die Leistungen von Formen bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung gem. Ziffer I. Abs. (4). Der
Hinweis auf technische Normen dient nur der allgemeinen Leistungsbeschreibung.
(2) Wenn BITH den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionalität und die Eignung
des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der
Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
(3) Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen.
Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren,
soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Wareneingang.
(4) Bei begründeter Mängelrüge ist BITH nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung
verpflichtet. Kommt BITH diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller
berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der Nebenkosten (z. B. Einund
Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen.
(5) Eigenmächtiges Nacharbeiten, unsachgemäße Behandlung und Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung
durch BITH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von BITH nachzubessern und dafür Ersatz
der angemessenen Kosten zu verlangen.
(1) Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen BITH und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln beruhen.
(2) Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie dann, wenn
die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
(1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an BITH zu leisten.
(2) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto
innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den
Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
(3) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der EZB p.a. berechnet, sofern BITH nicht höhere Sollzinsen nachweist.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähiger Wechsel werden nur
erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Der Besteller kann nur mit eigenen Forderungen aufrechnen, mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
(6) Wenn BITH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere
wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Besteller seine Zahlungen ohne hierzu berechtigt zu sein,
einstellt, so ist BITH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen
hat. Darüber hinaus ist BITH berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen,
sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware
auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
(7) BITH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist BITH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(8) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BITH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt BITH Eigentümer der für den Besteller durch BITH selbst oder einen
von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.
(2) Formen, die zur Herstellung der Sonderanfertigungen erforderlich sind, werden dem Besteller anteilmäßig berechnet
und bleiben Eigentum von BITH. Besteht seitens des Bestellers der Wunsch, die Formen zu erwerben, ist der
Restkaufpreis zu ermitteln und zur Zahlung fällig. Eventuell erforderliche Prägestempel, Filme, Reinzeichnungen
und sonstige Druckvorlagen werden von BITH auf Wunsch hergestellt oder beschafft und voll berechnet. Sie werden
auf schriftliche Anforderung dem Besteller unfrei zugesandt und gehen nach vollständiger Bezahlung in das
Eigentum des Bestellers über. Gleiches gilt für Formen, die der Besteller zu übernehmen wünscht.
(3) Speziell für den Besteller angefertigte Formen und Druck-Hilfsmittel werden von BITH unter Beachtung der individuellen
Sorgfalt längstens 3 Jahre nach der letzten Verwendung aufbewahrt und danach vernichtet.
(4) Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich
die Haftung von BITH bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Werbung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von BITH erlöschen, wenn nach
Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener
Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen
ist, steht BITH in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
(1) Muster zur Angebotsabgabe werden aus laufenden oder früheren gleichen bzw. ähnlichen Produktionen kostenlos
beigestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden speziell für den Besteller angefertigte Hand- oder Originalmuster
bei Angebotsabgabe zum Selbstkostenpreis berechnet und bei Auftragserteilung wieder gutgebracht.
Muster, die nach erfolgter Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers nachträglich zur Auftragsklarstellung
extra angefertigt werden, werden zu Selbstkosten berechnet. Andrucke und Korrekturen werden gegen Bezahlung
angefertigt. Dies gilt auch für vom Besteller veranlasste nachträgliche Änderungen und Korrekturen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Korrekturabzüge und/oder Korrekturmuster auf Fehler,
insbesondere auf Satzfehler, Farbabweichungen usw. unverzüglich zu prüfen und ordnungsgemäß die Produktionsreife
zu erklären oder abzulehnen. Die Prüftätigkeit des Bestellers erstreckt sich bei jedem Korrekturabzug
auf die Gesamtleistung und beschränkt sich nicht auf einzelne Teilbereiche und/oder Teiländerungen. BITH
haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch BITH. BITH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Besteller Korrekturabzüge und/oder
Korrekturmuster zu übersenden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen
vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Farbschwankungen in diesem Rahmen
sind fertigungsbedingt nicht zu vermeiden und stellen keinen Sachmangel dar. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen
etwaigen Andrucken und Auflagedrucken. Nullserien sind vom Besteller abzunehmen. Sie gehen erst nach
vorheriger Bestätigung in die Produktion. Der Besteller ist zur Prüfung und unverzüglichen Rüge und zur ordnungemäßen
Produktionsfreigabe verpflichtet.
(1) Die Errechnung des erforderlichen Mustermaterials richtet sich nach der Maschinenbreite von BITH. Für das Aufteilen
von Mustermaterial, welches breiter ist als die Maschinenbreite, wird ein Zuschlag berechnet.
(2) Mustermaterial ist vollständig und termingerecht unter Angabe der Menge einwandfrei bezeichnet mit auskömmlichen
Bearbeitungszuschuss frei Haus Fabrik von BITH und frei von Rechten Dritter zu liefern. Bei Nichterfüllung
dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in den Fällen höherer Gewalt trägt der
Besteller die entstehenden Mehrkosten für durch ihn zu vertretende Fertigungsunterbrechungen sowie Lagerung
von Materialien einschließlich Kundenmaterialien und Halbfertigerzeugnissen. Mit der Übergabe des Mustermaterials
- auch durch andere Lieferanten - erkennt der Besteller die Verarbeitungsfähigkeit an. Für Mängel des vom
Besteller gelieferten Materials und deren Folgen haftet BITH nicht. Eine Nachprüfung auf Beschaffenheit und
Menge des Mustermaterials findet nicht statt. Die beim Verschnitt in den Räumen von BITH festgestellte Metragen
sind verbindlich für die angelieferten Mengen.
(3) Vom Besteller zu stellendes Material, Entwürfe, Filme, Dias, Lithos sowie alle sonstigen Unterlagen reisen und
lagern bei BITH auf Risiko und Gefahr des Bestellers. BITH sichert eine ordnungsgemäße und zweckdienliche
Lagerung des Auftragmaterials vor. Das Kundenmaterial ist bei BITH nicht versichert. Das gleiche gilt für Halb- und
Fertigerzeugnisse. Sollen diese Waren versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung auf eigene
Kosten selbst zu besorgen. Dies gilt auch für Schäden und Verluste, die angeliefertes Material bei Unterlieferanten
erleidet.
(1) Hat BITH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu
liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. BITH wird den Besteller
auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat BITH von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz
des entstandenen Schadens zu leisten. Wird BITH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung
auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der BITH – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die
Arbeiten einzustellen.
(2) BITH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag gehören, werden auf Wunsch zurückgesandt;
sonst ist BITH berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
(3) Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag
gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
(4) Sofern BITH gegen Schutzrechte Dritter verstößt, kann BITH eingegangene Verpflichtungen dadurch erfüllen, dass
BITH entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschafft, oder
b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches
gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes
beseitigen.
(1) Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BITH und dem
Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts
(Ausschluss von UN-Kaufrecht).
(2) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der BITH in Erfurt-Apfelstädt ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für
Urkunden- Wechsel- und Scheckprozesse.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
BITH MUSTERTECHNIK GMBH
Die BITH Mustertechnik GmbH entwickelt, produziert und vertreibt seit über 30 Jahren erfolgreich Musterkarten & Musterkollektionen für
Polster, Leder, Textil & Wandbeläge.